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Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids dem Landtag und der Staatsregierung mit und macht es im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter der Landtagspräsidentin oder dem…
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis und die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 mündlich bekannt.
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 Absatz 1 gibt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit…
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten…
Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.