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Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefabstimmung werden amtlich hergestellt.
Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
1Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. 3Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser vor den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt.
1Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 33 des Landtagswahlgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals mit „Ja“ beantwortet werden.