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Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über sind entsprechend anzuwenden.
die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke,
die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe und die Briefwahl,
die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren,
die Nachwahl und Wiederholung der Wahl,
die Wahlkosten
Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.