Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen fest.
1Der Gemeindewahlausschuss stellt das Abstimmungsergebnis im Wahlbezirk auf Grund der Ergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken fest. 2Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.
1Auf Grund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuss das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest. 2Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidung der Gemeindewahlausschüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.
1Der Landeswahlausschuss stellt auf Grund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtabstimmungsergebnis fest. 2Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Gemeinde- und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
Der Landeswahlleiter veröffentlicht das vom Landeswahlausschuss festgestellte zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt des Saarlandes.
1Der Volksentscheid kann angefochten werden. 2§ 46 Absatz 2 bis 6 des Landtagswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Zustandekommen des Volksentscheids durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.