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1Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung. 2Er stellt fest, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist.
1Die Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. 2§ 14 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften