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1Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. 2Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören. 3Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt. 4Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen. 5Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
1Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss. 2Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.
Das Nähere über das Verfahren regelt der Landtag durch seine Geschäftsordnung. Dritter Abschnitt Volksbegehren