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Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die Voraussetzungen nach den §§ 1 Abs. 2 bis 5 und 3 erfüllt sind. Als für die Berechnung nach Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung erforderliche Gesamtzahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl amtlich festgestellte Anzahl aller Wahlberechtigten. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags rechtswirksam zustande gekommen.
Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.
Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 erreicht, kann der Landtag ihn mit gemeinsamer Zustimmung der Vertrauenspersonen an den Petitionsausschuss des Landtags überweisen.
Der Landtag hat die Volksinitiative innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind von den zuständigen Ausschüssen des Landtags anzuhören. Ein Beschluss des Landtags ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen.
Der Landtag hat die Volksinitiative innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind von den…
1Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative…
Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Kreistag einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu drei…
Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.
Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum…
Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.