Art. 71 Abs. 4 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.
§ 23 Abs. 2 VVVG SNZuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden…
Art. 1 Nr. 2 SN-2933Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksbescheid
§ 10 wird wie folgt neu gefasst: Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des…
§ 3 Abs. 1 VAbstG SL 2014Volksabstimmungsgesetz Vom 2. Juni 2014
1Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative…