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Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe zum Landtag wahlberechtigt ist.
Zur Stimmabgabe wird zugelassen, wer
in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
einen Stimmschein hat.
1Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2Er kann seine Stimme nur in der Gemeinde abgeben, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). 3Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
durch Stimmabgabe in einer beliebigen Gemeinde des Abstimmungsgebiets oder
durch Briefabstimmung teilnehmen.