Art. 77e 32009L0138
Die EIOPA beschließt und veröffentlicht mindestens einmal pro Quartal für jede maßgebliche Währung folgende technische Informationen:
eine maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung;
für die Zwecke der Offenlegungen nach Artikel 51 Absatz 8 eine maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung und ohne Anwendung des Mechanismus zur schrittweisen Einführung für die Extrapolation im Sinne von Artikel 77a Absatz 2;
die Szenarien, die für die in Artikel 77 Absatz 8 genannte vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu verwenden sind;
einen grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung nach Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b;
für jede maßgebliche Währung und jeden nationalen Versicherungsmarkt einen risikoberichtigten Spread im Sinne von Artikel 77d Absatz 3 bzw. Absatz 4;
für jeden relevanten Mitgliedstaat den prozentualen Anteil der Anlagen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zu den gesamten Vermögenswerten, die von den im betreffenden Land zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, im Sinne von Artikel 77d Absatz 4.
Die EIOPA legt mindestens einmal jährlich für jede maßgebliche Währung und jede Laufzeit, bei der die Märkte für die maßgeblichen Finanzinstrumente oder Anleihen mit dieser Laufzeit tief, liquide und transparent sind, den prozentualen Anteil der Anleihen mit dieser oder einer längeren Laufzeit an allen auf diese Währung lautenden Anleihen im Sinne von Artikel 77a Absatz 1 nieder und veröffentlicht ihn.
Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen und der erste Glättungspunkt gemäß Artikel 77a Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte können sich auf die von der EIOPA gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Informationen stützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 301 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Absatz 2 von der Kommission erlassen werden, nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77, der Matching-Anpassung nach Artikel 77c und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d.Bei Währungen, für die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte risikoberichtigte Spread nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 festgelegt ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt, um den besten Schätzwert zu berechnen. In Bezug auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und wenn der in Absatz 1 Buchstabe c genannte risikoberichtigte Spread und der in Absatz 1 Buchstabe d genannte prozentuale Anteil nicht in den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, wird keine Makro-Volatilitätsanpassung zur Volatilitätsanpassung hinzuaddiert.
Für die Zwecke von Absatz 2 wird ein in einem Durchführungsrechtsakt festgelegter erster Glättungspunkt für eine Währung nicht geändert, es sei denn, eine Bewertung der prozentualen Anteile der Anleihen mit einer längeren oder gleichen Laufzeit wie eine gegebene Laufzeit an allen auf diese Währung lautenden Anleihen weist für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre auf einen anderen ersten Glättungspunkt nach Artikel 77a Absatz 1 und dem in delegierten Rechtsakten nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii festgelegten prozentualen Anteil hin.