§ 5 Abs. 1 FSPVO SNFeststellungsprüfungsverordnung
Der Termin der Feststellungsprüfung und der zeitliche Ablauf der einzelnen Prüfungsteile werden spätestens einen Monat vor Beginn der Feststellungsprüfung von…
§ 6 Abs. 2 NRW-26767Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken
Die zuständige Stelle gibt diese Termine und die Anmeldefristen den an der Ausbildung Beteiligten rechtzeitig bekannt.
§ 6 Abs. 1 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Prüfungsbehörde setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 die Prüfungsorte und Prüfungstermine für ein Kalenderjahr im Voraus fest und macht diese zusammen mit den…
§ 8 Abs. 2 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
Die zuständige Stelle gibt den Termin und den Ort im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens zwei Monate vor…
§ 5 Abs. 1 FpFABV SL 2018Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Vom 15. Oktober 2018
Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit den Trägern der Fortbildung und dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine und den Prüfungsort. Sie gibt die…