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Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gemäß § 50b des Berufsbildungsgesetzes ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Formularen zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r und
eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs Sozialversicherungsfachangestellte/r erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 50b Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs Sozialversicherungsfachangestellte/r, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nummer 3 auf diese zu beziehen.
Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes beantragt, ist abweichend von Absatz 2 Nummer 3 dem Antrag die glaubhafte Darlegung beizufügen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum Feststellungsverfahren erworben hat.
Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist. Dies kann insbesondere durch den Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation erfolgen.
Wird ein Antrag auf Wiederholung der Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 9 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung) gestellt, ist die Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 auf weitere oder neue Tatsachen, insbesondere auf eine zusätzliche Tätigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r zu stützen.
Der Antrag auf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens nach § 50b Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 5 der Handwerksordnung kann nur…
Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung.
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 50b ff. des…
Ein erneuter Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens für denselben Referenzberuf kann zum Zweck der Wiederholung auch gestellt werden, wenn die…
Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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