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Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form oder zum festgelegten Termin oder Zeitraum abzulegen, gelten die Regelungen der Hochschule gemäß § 23 zum Nachteilsausgleich.
Macht eine antragstellende Person glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Ausgleichsmaßnahme ganz…
dem Ausgleich von Nachteilen aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung,
Die Hochschule regelt durch Ordnung die Anpassung der Erfordernisse nach den Absätzen 1 und 2 für Studierende, die wegen einer Behinderung oder einer…
nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen…
Macht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, die…
Macht ein Prüfling mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.