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Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.
Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein,
ein Gesundheitszeugnis,
die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und
die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Geburtsurkunde oder Geburtsschein,
Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen
Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Die Einstellung erfolgt zum 1. Juni eines jeden Jahres.
Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.