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Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.
Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
Geburtsurkunde oder Geburtsschein,
Gesundheitszeugnis,
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerbenden haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen
Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
Die Einstellung erfolgt zum 1. Juni eines jeden Jahres.
vorliegen. Die sich bewerbende Person hat außerdem bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden so rechtzeitig zu beantragen,…
Die Bewerber sollen zum 1. Mai eines jeden Jahres eingestellt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.