Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der Referendarin oder dem Referendar zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk der Referendarin beziehungsweise des Referendars und der Ausbildungsleitung versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Wird in einem Ausbildungsabschnitt die Ausbildung an mehreren Ausbildungsstellen abgeleistet, stimmen sich die Ausbildenden dieser Ausbildungsstellen ab und geben eine gemeinsame Beurteilung ab. Die gemeinsame Beurteilung muss ebenfalls mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen, Kommastellen werden nicht gebildet. Die Koordinierung dieser Abstimmung nimmt die am Ende des Ausbildungsabschnittes liegende Ausbildungsstelle vor, soweit sie nach Absatz 1 zur Abgabe einer Beurteilung verpflichtet ist.
Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 erstreckt sich die Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter…
Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 ist unverzüglich eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.