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Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung wird vor einem beim Landesamt gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.
Der Prüfungsausschuss besteht aus
einer beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigten Person mit der Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,
zwei verbeamteten Personen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt,
einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und
zwei in der Agrarverwaltung tätigen Führungspersonen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
Für einzelne Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses weitere Mitglieder als Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfer berufen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betraute Personen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.
Das Landesamt führt die laufenden Geschäfte des Prüfungssauschusses und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssauschusses stellt das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Prüfung fest und händigt das Prüfungszeugnis aus.
Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der…
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin beziehungsweiseeinem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin beziehungsweiseeinem Beamten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.