Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Ausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.
Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, ein Mitglied soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf wirtschafts-, verwaltungs-, sozial-, politikwissenschaftlichem beziehungsweise wirtschafts- oder verwaltungsrechtlichem Gebiet besitzen. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse einberufen werden.
Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen werden vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen.
Das für Inneres zuständige Ministerium kann zudem weitere Prüfende jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellen. Die weiteren Prüfenden können vom Landesprüfungsamt zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 15 eingesetzt werden und können als Fachprüfende ohne Stimmrecht zur mündlichen Prüfung gemäß § 17 dazu gezogen werden.
Das Landesprüfungsamt bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die vorsitzende Person für alle Entscheidungen während des Prüfungsverfahrens zuständig.
Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Für einzelne Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses weitere Mitglieder als Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfer berufen.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Wiederberufung ist…
Bei Bedarf können zwei der unter Satz 1 Nummer 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses durch geeignete Personen mit der Befähigung für eine…
Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitz und zwei weitere Personen zu Mitgliedern des…
Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.