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Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses über die Folgen. Nach dem Grad der Verfehlung kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung zugelassen oder die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet werden. Im Fall eines besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchs oder Verstoßes gegen die Ordnung kann die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung für nicht oder endgültig nicht bestanden erklärt werden.
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Art der…
Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet…
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der…
Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet…
Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Art der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.