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Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so gelten diese als nicht angesetzt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Krankheit, erteilt werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt oder den Abbruch, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. In diesem Fall ist § 19 nicht anzuwenden. Die…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur…
Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als…
Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein…
Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.