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Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung oder der Bearbeitung der Aufgabe des Prüfungsbereichs „Fallbezogene Rechtsanwendung“ oder versucht er zu täuschen, teilt der oder die Aufsicht Führende dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der oder die Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.