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Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei weiteren Prüfenden im Sinne des § 13 Absatz 4 nacheinander in der von dem Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Bei nicht einheitlicher Bewertung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ein von dieser beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
Den zu prüfenden Personen sind die Noten der Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfenden und von einem Zweitprüfenden in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten…
Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der…
Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei…
Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei…
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu…
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.