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Das Ministerium bestimmt eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung, sowie bis zu drei Beschäftigte der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem ersten Einstiegsamt, zur Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Referendarinnen und Referendare während der Ausbildungszeit.
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zur Ausbildungsbeauftragten oder zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen und Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zu Ausbildenden. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.
Für die Ausbildung in einer Fachaufgabe der Dezernate Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz der Bezirksregierungen ist die Dezernentin oder der Dezernent dieser Fachaufgabe verantwortlich.
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der…
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen und Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung zu Ausbildenden. Diese Personen…
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen oder Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zu Ausbildenden. Diese Personen…
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der…
Von der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des…
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.