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Ausbildungsbehörde ist der LBME NRW.
Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin beziehungsweise zum Ausbildungsleiter sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes zur Ausbilderin beziehungsweise zum Ausbilder. § 21 Absatz 2 der Laufbahnverordnung findet Anwendung.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Anwärterinnen und Anwärtern für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung. Die Ausbildung richtet sich nach einem Zeitplan, den die Ausbildungsleiterin beziehungsweise der Ausbildungsleiter aufstellt.
Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist für die praktische Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen verantwortlich.
Ausbilderin oder Ausbilder ist die Leitung der Ausbildungsstelle oder eine von ihr beauftragte, verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.…
Die Ausbildungsstellen benennen jeweils eine Ausbilderin oder einen Ausbilder und teilen diese Person der Ausbildungsleitung mit.
Die Ausbildungsbehörde beauftragt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten mit der Ausbildungsleitung.
Die Einstellungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilderinnen und Ausbilder zu…
Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die…
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Für die praktische Ausbildung sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.