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Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Der Inhalt der Abschnitte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsblöcke ändern, soweit dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.
Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des…
Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte des Vorbereitungsdienstes ändern sowie Abschnitte teilen, wenn dies aus wichtigem Grund…
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort…
Die Ausbildung gliedert sich in
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.