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Falls eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder sie abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung zu einer schriftlichen Arbeit, zur Prüfung im Wald oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder diese abbricht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt oder den Abbruch, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. In diesem Fall ist § 19 nicht anzuwenden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann oder abbrechen muss. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird.
Wer ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise von einer Prüfung nach den §§ 18 und 20 zurücktritt, zu einer dieser…
Bricht die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile…
Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht…
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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