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Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, welche die Befähigung für eine Laufbahn in der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst besitzt, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Anwärterinnen und Anwärter betreut und deren Ausbildung überwacht.
Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er benachrichtigt die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, wenn in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.
Die Ausbildungsbehörde benennt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten zur Ausbildungsleitung.
Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildungsbehörde weist die Forstreferendarin oder…
Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Forstdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese…
Von der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des…
Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.