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Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach Anlage 3 zu führen und darin eine Übersicht über ihre oder seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung nach Anlage 4 abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 24 festgesetzten Noten zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Die Anwärterin oder der Anwärter führt für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis (Anlage 2). Darin hat sie oder er zu vermerken, in…
Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI der Anlage 1 ist durch die Anwärterinnen und Anwärter ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine…
Die Anwärterin oder der Anwärter hat für jeden Ausbildungsabschnitt einen Tätigkeitsnachweis zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von der oder dem…
Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.