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Die Anwärterin oder der Anwärter hat für jeden Ausbildungsabschnitt einen Tätigkeitsnachweis zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten monatlich und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abschließend zu überprüfen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Die jeweiligen Ausbildungsbeauftragten, in deren Bereich die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet wurde, haben am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung der Leistung zu fertigen und diese der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Für die Beurteilung der Praktika ist ein Befähigungsbericht nach dem Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage I zu fertigen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.