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Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden.
Die Aufgaben für Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 2 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen.
Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Punkten gemäß § 5 bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitz endgültig.
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt.
Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer archivarischen Arbeit und vier Aufsichtsarbeiten.
Jede Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu…
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Arbeiten der in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Mindestens eine Arbeit ist aus den Prüfungsgebieten in § 10 Nummer 1…
Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern nach Anlage 5 zu bearbeiten.
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.