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Die Beamtin oder der Beamte ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er
in den zusammenfassenden Urteilen der Befähigungsberichte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 ohne Rundung mit jeweils mindestens 5,00 Punkten beurteilt worden ist,
ein Zeugnis über die bestandene Rettungssanitäterprüfung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer,
eine Fahrerlaubnis der Klasse C,
das Deutsche Sportabzeichen in Silber und
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nach § 7 Absatz 4 besitzt.
Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.
Die Feststellungen zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit.
Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder einzelnen ihrer Teile gelten § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Die zu prüfende Person ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn 1. die Ausbildungsziele in den Ausbildungsmodulen erreicht wurden (Anlage 3…
Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn
Die Anwärterin oder der Anwärter wird durch den LBME NRW zum Laufbahnlehrgang (Ausbildungsabschnitt III) zugelassen, wenn das Gesamtergebnis der Ausbildung in…
Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn
Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn
dem schriftlichen Teil der Facharbeit und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.