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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 25) außer Kraft. Anlage 1 zu § 7 Absatz 1 Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige Anlage 2 zu § 7 Absatz 2 Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW Anlage 3 zu § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Übersicht der Stoffgebiete der Laufbahnprüfung Anlage 4 zu § 9 Muster des Befähigungsberichts Anlage 5 zu § 18 Muster der Prüfungsniederschrift für die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer Anlage 6 zu § 18 Muster der Prüfungsniederschrift für die Abschlussprüfung Anlage 7 zu § 19 Absatz 1 Muster des Prüfungszeugnisses für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber Anlage 8 zu § 22 Absatz 3 Muster des Prüfungszeugnisses für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Anlage 9 zu § 19 Absatz 2 Muster des Prüfungszeugnisses für Werkfeuerwehrangehörige Anlage 10 zu § 19 Absatz 3 Muster des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.