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Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 - 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut = 13 - 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend = 10 - 8 Punkte = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung ausreichend = 7 - 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft = 4 - 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend = 1 - 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Die Durchschnittsnoten sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet: 5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5), 5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6), 6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7), 7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8), 8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9), 9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10), 10,50 bis unter 11,50 = gut (11), 11,50 bis unter 12,50 = gut (12), 12,50 bis unter 13,50 = gut (13), 13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14), 14,50 bis 15,00 = sehr gut 15).
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut | = | 15 und 14 Punkte: eine den Anforderungen…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut= 15-14 Punkte eine den Anforderungen in…
Die Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut…
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden: sehr gut | = | 15 bis 14 Punkte = | eine den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.