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Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: gut = unter 87,5 bis 75 Punkte; eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind: mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind: ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Abschnitt 2 Praktische Unterweisungen
Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Teil 2 Praktische Unterweisung
Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 - 14 Punkte = eine den Anforderungen in…
Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten: Note Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100…
Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut | = | 15 und 14 Punkte: eine den Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.