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Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen vermittelt (§ 15).
Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll sie hierbei soweit erforderlich und vertretbar unterstützen, indem sie insbesondere Ausbildungsräume und aktuelle Literatur zur Verfügung stellt.
Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden…
Während der Ausbildung wird der Beamte praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen…
Die Beamtinnen und Beamten werden nach dem dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Ausbildung sollte…
Die Ausbildung vermittelt den Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Neben dem notwendigen Fachwissen werden die…
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.