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Die Beamtinnen und Beamten sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.
Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:
Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):
Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf",
Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):
Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft", Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)", Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe",
Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):
Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist): a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung", b) bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung „Prüfungsamt“, c) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung, Versorgung, Entgelte“, d) beim Landesamt für Finanzen „Landeshauptkasse, Aufgabenbereich Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“, e) beim Landesbetrieb Information und Technik "Statistik" und f) beim Landesbetrieb Straßenbau „Justiziariat“. Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen. Bei den Ausbildungsabschnitten 2 bis 5 kann von der Reihenfolge abgewichen werden.
Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.
Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Die Beamtinnen und Beamten werden in den Einstellungsbehörden in den dort verwendeten elektronischen und digitalen Fachanwendungen unterwiesen.
Die Beamtinnen und Beamten werden nach dem dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Ausbildung sollte…
Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind mit dem Beamten zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 14 zu berücksichtigen.
Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden…
Die praktische Ausbildung unterteilt sich je nach Träger der praktischen Ausbildung in die Abschnitte gemäß Anlage 1 Buchstabe B dieser Verordnung.
Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Die fachpraktische Ausbildung hat folgenden Verlauf:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.