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Die Beamtinnen und Beamten sind Lernende, nicht Arbeitskräfte. Ihre Beschäftigung dient nur der Ausbildung.
Sie sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.
Die Beamtinnen und Beamten werden nach dem dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Ausbildung sollte mindestens die Bereiche Personal und Organisation, Öffentliche Finanzwirtschaft sowie Ordnungs- und Leistungsverwaltung enthalten. Bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe kann ein praktischer Ausbildungsabschnitt durch einen anderen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt ersetzt werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert werden.
Die Ausbildungsleitung hat vor Beginn der Ausbildung für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen.
Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.
Die Beamtinnen und Beamten sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften…
Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden…
Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden…
Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind mit dem Beamten zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 14 zu berücksichtigen.
Die oder der Auszubildende soll während der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1 in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und…
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Arbeitsaufträge und Zielvereinbarungen selbstständig umzusetzen sowie Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.