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Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Prüfer, der nicht der Ausbilder des Prüflings sein darf, über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen.
Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Die Prüfungsfächer sind:
Staats- und Europarecht,
Beamtenrecht,
Arbeits- und Tarifrecht
Beihilferecht,
Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,
Öffentliche Finanzwirtschaft,
Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und
Verwaltungsorganisation.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Es ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.
Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung als einzelne Prüfungsleistung.
Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:
Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft", Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)", Ausbildungsabschnitt 4:…
einer Arbeit aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, öffentlichen Dienstrecht und Haushaltsrecht.
allgemeines Verwaltungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Haushaltsrecht.
Arbeits- und Tarifrecht,
Die Aufgaben der praktischen Prüfung sind vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn jede der drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.