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Die Prüfung gliedert sich in einen mündlichen und praktischen Teil.
In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfzeit je Person in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten soll.
In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624 genannten Themenbereichen nachzuweisen, wobei die Prüfzeit in der Regel 60 Minuten je zu prüfender Person beträgt.
Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.
Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung ist in einem der genannten Prüfungsbereiche gemäß Absatz 1 auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch…
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach den Anlagen 4 und 5, aus denen vier…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.