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Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 14 bis 15 Punkte gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 11 bis 13 Punkte befriedigend eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 8 bis 10 Punkte ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 5 bis 7 Punkte mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 2 bis 4 Punkte ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 0 Punkte bis 1 Punkt.
Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.
Die Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV. NRW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitel 2 Ausbildung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut | = | 15 und 14 Punkte: eine den Anforderungen…
Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet: Note | Punkte | Beschreibung sehr gut | 14 bis 15 | eine den Anforderungen in…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 - 14 Punkte = eine den Anforderungen in…
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut= 15-14 Punkte eine den Anforderungen in…
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden: sehr gut | = | 15 bis 14 Punkte = | eine den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.