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Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Am Ende eines jeden Ausbildungs- und Prüfungsteils wird das arithmetische Mittel aus der Punktzahl der Einzelleistungen ermittelt. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf und mehr, so wird zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl des Ausbildungs- oder Prüfungsteils aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. Abschnitt II Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst