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Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer und der Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.
Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung (§ 14 Absatz 7) mit zwei multipliziert und mit der Punktzahl der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13 Absatz 7) addiert wird; sodann wird ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, indem das Ergebnis durch drei geteilt wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem…
Nach der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsbestandteile unter Berücksichtigung der Leistungen im…
Der Prüfungsausschuss setzt für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung eine Gesamtnote nach § 22 Absatz 1 und 2 fest und gibt dem Prüfling die Bewertung der…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis durch die Festlegung einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.