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In der praktischen Ausbildung sind die Anforderungen des Anhangs II Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/624 zu berücksichtigen sowie die in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624
Die praktische Ausbildung beträgt insgesamt mindestens zehn Wochen und gliedert sich wie folgt:
vier Wochen vor Beginn des theoretischen Lehrgangs; davon eine Woche in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt;
vier Wochen zwischen den Modulen 1 und 2 des theoretischen Lehrgangs sowie
zwei Wochen im Anschluss an den theoretischen Ausbildungslehrgang.
Im Benehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ausbildungsstellen sind bei begründeten Ausnahmen Abweichungen zulässig, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtmindestausbildungsdauer von mindestens zehn Wochen gewahrt bleibt.
Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Teil 3 Theoretischer Ausbildungsabschnitt
In Ausbildungsabschnitten, die länger als sechs Wochen dauern, sollen Übungsarbeiten gefertigt werden.
Die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Wochen und einen tätigkeitsbezogenen theoretischen…
Die Ausbildungszeit für die Ausbildung nach Absatz 1 und Absatz 2 umfasst insgesamt wöchentlich acht Stunden. Sie entfällt jeweils etwa zur Hälfte auf die…
Die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 16 Wochen und einen tätigkeitsbezogenen theoretischen…
Der theoretische Ausbildungsabschnitt umfasst 350 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten und gliedert sich in zwei Module. Ausbildungsinhalt und -umfang ergeben…
Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.