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Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des fachpraktischen Vorbereitungsdienstes.
Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlusslehrgangs abgelegt. Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen möglichst zeitnah.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinwirken. § 76 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertretungen der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4. Für das Prüfungsverfahren…
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und in besonderen Fällen auch anderen Personen…
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Ausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.