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Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.
In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Betriebskontrolle einschließlich mindestens einer Probenahme unter Aufsicht von Personen der in § 14 Abs. 2 genannten Berufsgruppen ordnungsgemäß durchzuführen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses oder von diesem beauftragt sein. Die Betriebskontrolle soll etwa 45 Minuten dauern. Der Ausbildungsleiter kann an der Betriebskontrolle teilnehmen. Die Prüflinge haben anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Unter Berücksichtigung der von den Aufsicht führenden Personen für die Betriebskontrolle vorgeschlagenen Note legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Die mündliche Prüfung findet nach der praktischen Prüfung statt. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfungszeit je Prüfling in der Regel 20 Minuten dauern soll.
Dem Prüfling wird das Ergebnis der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge…
Die mündliche und praktische Prüfung werden jeweils nach § 9 bewertet.
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung…
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge…
Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.