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Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den teilnehmenden Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit Begründung zu bewerten. Die Prüfungsleistungen werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die Note: sehr gut = (1,0 und 1,3 Punkte) | eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht, gut = (1,7 und 2,0 Punkte) | eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht, vollbefriedigend = (2,3 und 2,7 Punkte) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend = (3,0 und 3,3 Punkte) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend = (3,7 und 4,0 Punkte) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und mangelhaft = (5,0 Punkte) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und einer Zweitprüferin oder einem Erst- und einem…
Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und einer Zweitprüferin oder einem Erst- und einem…
Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder…
Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und von einer…
Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit…
Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.