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Zur Prüfung ist zugelassen, wer den letzten Ausbildungsabschnitt angetreten, sämtliche vorangegangenen Ausbildungsabschnitte durchlaufen und die Zwischenprüfung bestanden hat.
Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer belegen oder nachvollziehbar darlegen kann, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die…
Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer…
Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.