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Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind.
§ 23 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Das Landesprüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Qualifizierungslehrgangs drei Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt.
§ 25 Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 25 Absatz 2 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 55 Prozent gewertet werden.
Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2…
Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang die Qualifizierungsprüfung bestanden haben.
Für die Zulassung in besonderen Fällen gelten die Voraussetzungen des § 45 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Teil 2 Durchführung der…
für die Qualifizierung gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend;
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind: - je ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis aus den Bereichen A, B, C und D; - der Nachweis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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