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Das Beamtenverhältnis der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und des Staats- oder Landesarchivinspektoranwärters endet
bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder
bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 27).
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst…
bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem…
Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das…
endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Erklären Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nicht bestanden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.