Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung
bestanden haben,
nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder
auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, sie wollen die Prüfung nicht wiederholen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.
nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder
Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen; das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das…
bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 27).
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder…
Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.